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April 16, 2019
Sachverhalt: Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Frau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisationsund Kurierkraft (wöchentliche Arbeitszeit: 9 Stunden; Monatslohn: 400 EUR). Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung (1 % des Bruttolistenpreises) rechnete der Ehemann auf den Lohnanspruch von 400 EUR an und zog seinerseits...
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