Neue Abläufe im Sozialversicherungs-Meldeverfahren für Minijobber:innen

Zur Vereinfachung der Abläufe bei den Meldungen rund um Minijobber:innen werden zum 1.1.2022 einige Neuerungen eingeführt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben die Einzelheiten der geplanten Neuerungen in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung festgelegt.

Rückmeldungen über weitere Tätigkeiten von kurzfristig beschäftigten Aushilfen

Für kurzfristig beschäftigte Aushilfen zahlen Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge ein. Das gilt allerdings nur, wenn die Aushilfstätigkeiten im Kalenderjahr die Zeitgrenze von insgesamt 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten nicht überschreiten. Ob das der Fall ist, muss der Arbeitgeber nach den Angaben der Beschäftigten ermitteln. Ab dem 1.1.2022 erhalten Unternehmen eine Rückmeldung der Minijob-Zentrale über weitere kurzfristige Beschäftigungen, wenn sie dort eine Aushilfe anmelden.

Arbeitgeber melden ab 1.1.2022 zusätzliche Steuerdaten für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Für geringfügig entlohnte Mitarbeiter:innen können Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal in Höhe von zwei Prozent des Entgelts monatlich abführen. Diese Pauschalsteuer führen die Unternehmen nicht an das Finanzamt, sondern zusammen mit den Pauschalen zur Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale ab. Damit diese bei Unstimmigkeiten zielgerichtete Prüfhinweise an die Finanzverwaltung übermitteln kann, wird die Meldung für 450 €-Kräfte ab 1.1.2022 ergänzt um folgende Angaben:  

  1. die Steuernummer des Unternehmens
  2. die Steuer-ID des oder der Beschäftigten
  3. die Art der Besteuerung

Diese Neuregelung gilt seit 1.1.2021. Umgesetzt wird sie aber erst zum 1.1.2022, und zwar für alle Entgeltmeldungen. Bei der Anmeldung eines Minijobbers oder einer Minijobberin sind die Daten allerdings nicht erforderlich.

Angaben zur Krankenversicherung bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen werden eingeführt

Arbeitgebende sind ab 1.1.2022 dazu verpflichtet, in Meldungen ein Kennzeichen zur Krankenversicherung zu setzen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch kurzfristig beschäftigte Aushilfen über eine Krankenversicherung verfügen. Folgendes wird ab dem 1.1.2022 in jeder Anmeldung und Abmeldung von kurzfristig beschäftigten Aushilfen abgefragt:

  1. Wenn die Aushilfe gesetzlich krankenversichert ist: Kennzeichen 1
  2. Die Aushilfe ist privat krankenversichert beziehungsweise anderweitig im Krankheitsfall abgesichert: Kennzeichen 2

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