Die Bagatellgrenze für Sachbezüge steigt auf 50 Euro

Sachbezüge, deren Wert innerhalb einer monatlichen Freigrenze liegt, bleiben lohnsteuer- und beitragsfrei. Diese Freigrenze hat bis zum 31.12.2021 bei 44 € gelegen und wurde ab 1.1.2022 auf 50 € angehoben.

Liegt der Wert eines Sachbezugs auch nur einen Cent über der Grenze, ist die gesamte Leistung lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dabei ist die Anwendung der Freigrenze einmal pro Mitarbeiter:in und Monat möglich.

„Restbeträge“, die nicht in Anspruch genommen werden, sind nicht auf andere Monate übertragbar. Bei der Wertermittlung eines Sachbezugs müssen Sie sowohl die Umsatzsteuer als auch eventuelle Nebenkosten, beispielsweise für Verpackung und Versand, einkalkulieren.

Auch Gutscheine können ein Sachbezug sein – ab dem 1.1.2022 nach neuen Regeln

Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, die Bagatellgrenze auf Gutscheine anzuwenden – vorausgesetzt diese können als Sachbezug anerkannt werden. Hierfür müssen Sie ab 1.1.2022 eines der folgenden Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen:

Die Gutscheine können bei begrenzten Akzeptanzstellen eingelöst werden. 

Beispiel: Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen nur aus der Produktpalette des Gutscheinausstellenden oder einer Kette, der der Gutscheinausstellende angehört. Darunter fallen Tankgutscheine einer Tankstellenkette oder Geldkarten einer Gemeinde.

Mit den Gutscheinen kann ein limitiertes Waren- oder Dienstleistungsangebot eingelöst werden. 

Beispiel: Gutscheine für Streamingdienste, mit denen der Gutscheininhaber bzw. die Gutscheininhaberin nur Filme und/oder Musik streamen kann.

Leave a Reply