Beherrschender GmbH-Gesellschafter Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 50 % gelten steuerlich als „beherrschende“ Gesellschafter. Liegen besondere Umstände vor, die eine Beherrschung der Gesellschaft begründen, reicht auch ein Beteiligungsverhältnis von unter 50 %. Im Regelfall ist der beherrschende Gesellschafter auch Geschäftsführer. Klare und eindeutige Vereinbarung Eine wesentliche Bedingung für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen...Read More