Die Corona-Pandemie stellt die Bevölkerung und die Unternehmen vor große Herausforderungen. Das wahre Ausmaß wird sich wohl erst in den nächsten Monaten zeigen. Viele Unternehmen (z. B. Gastronomen, Messebetreiber) spüren die Auswirkungen allerdings bereits jetzt erheblich. Darauf hat die Bundesregierung reagiert und ein Schutzschild errichtet, das auf mehreren Säulen beruht.
Schutzschild für Unternehmen
Das Finanz- und das Wirtschaftsministerium haben folgende Maßnahmen auf den Weg gebracht:
1.1 Kurzarbeitergeld
Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (vom 13.3.2020, BGBl I 2020, S. 493) hat die Bundesregierung einige Erleichterungen ins Leben gerufen. Die Bundesagentur für Arbeit hat die wichtigsten Neuerungen wie folgt zusammengefasst:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
- Leiharbeiternehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
Hintergrund: Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall der Arbeitnehmer zumindest teilweise ausgleichen. Zudem kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation des Betriebs Entlassungen notwendig machen würde.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern ist. Grundsätzlich werden rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts (Quelle: Bundesagentur für Arbeit „Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer“).
Merke: Bevor Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Weitere Informationen sowie ein Antragsformular finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de.
1.2 Steuerliche Liquiditätshilfe
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert:
- Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen auf Antrag unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis Ende 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.
Praxistipp: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat unter www.finanzamt.bayern.de/LfSt/ ein Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download bereitgestellt. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und der Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen gestellt werden. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.