Bürokratieentlastungsgesetz „light“ beschlossen

Das Bundeskabinett hat Mitte September das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen und damit den Startschuss für das Gesetzgebungsverfahren gegeben. Der Gesetzentwurf enthält auch steuerliche Änderungen, die aber relativ bescheiden ausfallen.

Der Entwurf stammt aus der Feder des Bundeswirtschaftsministeriums und enthält z. B. Änderungen im Umsatzsteuerrecht. So soll die Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerrecht von derzeit 17.500 Euro auf 22.000 Euro steigen. Außerdem sollen Gründer nicht mehr verpflichtet sein, eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Diese Erleichterung soll aber nur befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gelten. Arbeitgeber könnten künftig mehr Spielraum bei Zuschüssen zu Gesundheitsleistungen erhalten. Dazu soll der bisherige Freibetrag von 500 Euro auf 600 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden. Bei Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten ist eine Pauschalbesteuerung möglich, wenn bestimmte Verdienstgrenzen nicht überschritten werden. Diese sollen mit dem Gesetz nun angehoben werden. Im Bereich der Sozialversicherung ist geplant, dass die sog. Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zukünftig elektronisch an den Arbeitgeber übersandt wird.

Das Bürokratieentlastungsgesetz soll voraussichtlich noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet werden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ergeben.

Quelle: https://steuerzahler.de/steuernews/?L=0

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